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GR v. 04.12.2017: Haushaltsscheckverfahren

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Vorwort

Mit diesem Rundschreiben wird das Haushaltsscheckverfahren näher erläutert. Es löst die "Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren" vom 20.11.2013 ab.

Das Haushaltsscheckverfahren ist ein stark vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren für Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig im Sinne von § 8a SGB IV beschäftigen. Diese Arbeitgeber vom Gesetzgeber durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize besonders gefördert. Anstelle der üblichen Beitrags- und Steuerlast für gewerbliche Arbeitgeber von 30 Prozent (Krankenversicherung: 13 Prozent, Rentenversicherung: 15 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent), beläuft sich der Aufwand für Privathaushalte lediglich auf 12 Prozent (Krankenversicherung: 5 Prozent, Rentenversicherung: 5 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent). Daneben fallen weitere Abgaben, wie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Beiträge zur Unfallversicherung an.

Neben den günstigen Abgaben für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erhalten Arbeitgeber auch steuerliche Förderungen, um einen zusätzlichen Anreiz für die Anmeldung dieser Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich bei einer Meldung im Haushaltsscheckverfahren um 20 Prozent der entstandenen Kosten (maximal 510 EUR) im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die geringfügige Beschäftigung in dem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt und sie nicht als Sonderausgaben (z. B. für Kinderbetreuungskosten nach § 35a Abs. 2 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Durch das 6. SGB IV-ÄndG entfällt die Unterschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten auf dem Haushaltsscheck. Außerdem kann der Arbeitgeber den Haushaltsscheck auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln. Die geänderte Rechtsnorm des § 28a Abs. 7 SGB IV ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten.

Dieses Rundschreiben beschreibt die wesentlichen Inhalte des Haushaltsscheckverfahrens sowie die in diesem Verfahren zu verwendenden Meldungen.

Hinweis

Dieses Gemeinsame Rundschreiben gilt für das Haushaltscheckverfahren ab 1.1.2018; für die Zeit bis 31.12.2017, vgl. GR v. 20.11.2013.

1 Das Haushaltsscheckverfahren

1.1 Allgemeines

[1] Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung und werden vom Gesetzgeber besonders gefördert durch günstigere Abgaben und steuerliche Förderung. Für diesen Personenkreis ist eine unbürokratische Abwicklung durch das Haushaltsscheckverfahren vorgesehen. Die Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens ist daran gebunden, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt und die Tätigkeit durch einen Privathaushalt begründet ist.

[2] Nach § 28a Abs. 7 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber (Privathaushalt) der Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Minijob-Zentrale) für einen in seinem Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer eine vereinfachte Meldung, den Haushaltsscheck, zu erstatten. Der Haushaltsscheck enthält gegenüber der Meldung nach § 28a Abs. 3 SGB IV reduzierte Angaben. Der Arbeitgeber kann den Haushaltsscheck sowohl handschriftlich als auch elektronisch an die Minijob-Zentrale senden. Die Minijob-Zentrale prüft nach Eingang des Haushaltsschecks die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung und vergibt, sofern noch nicht vorhanden, die Betriebsnummer. Auf der Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts berechnet die Minijob-Zentrale die zu zahlenden Abgaben (Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Unfallversicherung, Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls zu zahlende Pauschsteuer). Diese werden im Haushaltsscheckverfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers halbjährlich durch die Minijob-Zentrale eingezogen. Bei jeder dauerhaften Änderung des Arbeitsentgelts oder bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts muss der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale erneut informieren. Hierfür stehen zusätzlich der Halbjahresscheck oder der Änderungsscheck zur Verfügung.

[3] Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist für geringfügige Beschäftigungen mit haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt obligatorisch. Der Arbeitgeber kann somit nicht alternativ das übliche Melde- und Beitragsverfahren nutzen.

1.2 450 EUR-Grenze

Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten (§ 8a Satz 1 i.V.m. § 8 SGB IV). Der Haushaltsscheck ist zu verwenden, wenn das an die Haushaltshilfe gezahlte Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR (§ 28a Abs. 7 SGB IV) nicht übersteigt. Bei Verwendung eines Haushaltsschecks gilt nach § 14 Abs. 3 SGB IV die Besonderheit, dass...

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