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GR v. 04.12.2017: Haushaltsscheckverfahren

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Vorwort

Mit diesem Rundschreiben wird das Haushaltsscheckverfahren näher erläutert. Es löst die "Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren" vom 20.11.2013 ab.

Das Haushaltsscheckverfahren ist ein stark vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren für Privathaushalte, die Arbeitnehmer geringfügig im Sinne von § 8a SGB IV beschäftigen. Diese Arbeitgeber vom Gesetzgeber durch deutlich ermäßigte Beiträge und steuerliche Anreize besonders gefördert. Anstelle der üblichen Beitrags- und Steuerlast für gewerbliche Arbeitgeber von 30 Prozent (Krankenversicherung: 13 Prozent, Rentenversicherung: 15 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent), beläuft sich der Aufwand für Privathaushalte lediglich auf 12 Prozent (Krankenversicherung: 5 Prozent, Rentenversicherung: 5 Prozent, Pauschsteuer: 2 Prozent). Daneben fallen weitere Abgaben, wie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Beiträge zur Unfallversicherung an.

Neben den günstigen Abgaben für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt erhalten Arbeitgeber auch steuerliche Förderungen, um einen zusätzlichen Anreiz für die Anmeldung dieser Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich bei einer Meldung im Haushaltsscheckverfahren um 20 Prozent der entstandenen Kosten (maximal 510 EUR) im Jahr (§ 35a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist, dass die geringfügige Beschäftigung in dem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt wird. Die Ermäßigung kann nur beansprucht werden, soweit es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt und sie nicht als Sonderausgaben (z. B. für Kinderbetreuungskosten nach § 35a Abs. 2 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Durch das 6. SGB IV-ÄndG entfällt die Unterschrift des Arbeitgebe...

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