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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / 2.1 Allgemeines

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(1) Wie in § 13 Abs. 1 SGB XI bereits normiert, sind die Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber gesetzlichen Entschädigungsleistungen nachrangig. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI konkretisiert dies dahingehend, dass der Leistungsanspruch nach dem SGB XI in Höhe der Entschädigungsleistungen ruht. Zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach dem SGB XI führen Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit

  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B. Hauspflege, Anstaltspflege oder Pflegegeld nach § 44 SGB VII,
  • nach dem Soldatenentschädigungsrecht oder
  • aus der Unfallversorgung nach öffentlichem Dienstrecht, z.B. nach dem BeamtVG oder SVG oder nach dem DRiG, oder
  • aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

(2) Das Ruhen des Leistungsanspruchs nach dem SGB XI wegen Bezugs von Entschädigungsleistungen tritt nur in Höhe der bezogenen Entschädigungsleistungen ein. Hiermit soll eine Überversorgung durch Doppelleistungen vermieden werden, da die beiden in Betracht kommenden Leistungen im Wesentlichen dem gleichen Zweck dienen und zeitgleich bezogen bzw. beansprucht werden können. Wenn eine pflegebedürftige Person aufgrund eines Versicherungsfalles in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird, darf die Pflegekasse nur die Differenz zwischen dem vorher bestehenden Pflegegrad und dem kausal auf die Folgen eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit zurückzuführenden höheren Pflegegrad als Erstattungsanspruch geltend machen. Dies bedeutet, dass nur der verschlimmerungsbedingte Anteil von z.B. Pflegegrad 2 auf Pflegegrad 3 durch die Berufsgenossenschaft gewährt wird und die Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe des bisher festgestellten Pflegegrades 2 durch die Pflegekasse geleistet werden (vgl. Urteil, BSG vom 10.10.2006, B 2 U 41/05 R).

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