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Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Arbeitsort in einem anderen Mitgliedstaat der EU

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FinMin Bayern, Erlaß v. 27.5.2005, 34 - S 2360 - 030 - 19066/05

In Artikel 13 Absatz 6 des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Frankreich) ist vorgesehen, dass im Fall des internationalen Arbeitnehmerverleihs beiden Abkommensstaaten das Besteuerungsrecht zusteht; nach Artikel 20 Abs. 1c DBA Frankreich wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass die französische Steuer unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet wird.

Nach hiesigen Erkenntnissen macht Frankreich von seinem Besteuerungsrecht dergestalt Gebrauch, dass von den dort erzielten Arbeitslöhnen eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer von 25 % einbehalten wird. Aufgrund des in Deutschland im Regelfall ebenfalls vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs (Inländischer Arbeitgeber, keine Freistellungsmöglichkeit) kommt es dadurch im laufenden Kalenderjahr zu einer steuerlichen Doppelbelastung, die erst im Rahmen der Veranlagung durch Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 34c EStG ausgeglichen wird.

Zur Vermeidung dieser zeitweiligen Doppelbelastung kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers) nachweist oder glaubhaft macht, dass es zu einem derartigen Steuerabzug kommen wird oder bereits gekommen ist. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen Veranlagungspflicht („… Freibetrag im Sinne des § 39a …”).

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder. Es gilt gleichermaße...

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