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Beschränkt Steuerpflichtige: Grundsätze zum Steuerabzug

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OFD Düsseldorf, Verfügung v. 20.9.2001, S 2303 - 70 - St 122 - K

Sowohl mit der Startverfügung zum Leitfaden nach § 50a EStG (OFD Düsseldorf, Verfügung vom 22.9.1999, S 2411 – 12 – St 13 H – K) als auch im Leitfaden wurden Ihnen Bearbeitungshinweise und Bearbeitungshilfen zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG zur Verfügung gestellt. Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des BFH ist in Teilbereichen eine Änderung der im Leitfaden und in der Startverfügung vertretenen Rechtsauffassung erforderlich, die im Folgenden (Tz. 1 und 2) dargestellt wird. Die Ausführungen in den nachfolgenden Textziffern 3 und 4 sind auf Praxiserfahrungen zurückzuführen, die ich zukünftig verstärkt zu beachten bitte.

 

1. Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners für nicht angemeldete Abzugsteuer nach § 50a EStG:

Bei den Abzugsteuern (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Abzugsteuer nach § 50a EStG) war die Frage nach der Art des Verwaltungsaktes, mit dem der Abzugsverpflichtete in den Fällen in Anspruch genommen werden konnte, in denen er seiner Anmeldeverpflichtung nicht nachgekommen ist, strittig.

In Bezug auf die Kapitalertragsteuer hat der BFH nunmehr mit Urteil vom 13.9.2000 (BFH-Urteil vom 13.9.2000, I R 61/99, BStBl 2001 II S. 67) entschieden, dass der Abzugsverpflichtete, der keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer abgegeben hat, vom FA durch einen Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden könne.

Der Abzugsverpflichtete wird vom BFH als Entrichtungssteuerschuldner bezeichnet, dessen Entrichtungssteuerschuld durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt werden kann. Daneben bestehe die Möglichkeit, den Abzugsverpflichteten nach § 44 Abs. 5 EStG als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen. Der Verwaltung wird insoweit ein Wahlrecht eingeräumt. Hinweise, welche Krite...

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