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BE v. 21./22.11.2006: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 9 Zuordnung nicht gemeldeter Arbeitnehmer im Rahmen der Durchführung des Versicherungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung für das Jahr 2007

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Im Rahmen der gemeinsamen Verlautbarungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Krankenkassenwahlrecht gemäß § 173 ff. SGB V und zu den Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern (vgl. Abschnitt A Ziffer 1.5.2) wurde festgelegt, dass in den Fällen, in denen das Krankenkassenwahlrecht überhaupt nicht - also weder vom Arbeitnehmer nach § 173 SGB V noch vom Arbeitgeber nach § 175 Abs. 3 SGB V - ausgeübt worden und keine "letzte Kasse" vorhanden ist, für die Zuordnung der nicht gemeldeten Arbeitnehmer die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, maßgeblich sein sollen. Diese Zuordnung wird jährlich in Anlehnung an die zum Stichtag 01.07. im Bereich der allgemeinen Krankenversicherung bestehenden Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer überprüft. Die aufgrund dieser Zahlen vorgenommene Quotierung gilt sodann für das auf den jeweiligen Stichtag folgende Kalenderjahr.

Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die bisherige Quotierung aufgrund der vom Bundesministerium für Gesundheit zum Stichtag 01.07.2006 veröffentlichten Mitgliederzahlen der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2007 wie folgt zu überarbeiten:

Betriebsnummer-Endziffern 00 - 31 = Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
Betriebsnummer-Endziffern 32 - 54 =

Betriebskrankenkasse (BKK)

(BKK Bundesverband, Büro Berlin, Albrechtstr. 10b, 10117 Berlin)
Betriebsnummer-Endziffern 55 - 63 = Innungskrankenkasse (IKK)
Betriebsnummer-Endziffern 64 - 73 = Barmer Ersatzkasse (BARMER)
Betriebsnummer-Endziffern 74 - 82 = Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK)
Betriebsnummer-Endziffern 83 - 92 = Techniker Krankenkasse (TK)
Betriebsnummer-Endziffern 93 - 95 = Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
Betriebsnummer-Endziffern 96 = HEK - Hanse...

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