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Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG; Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2022 II S.123; BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022, BStBl I S. 160

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BMF, Schreiben v. 10.12.2024, IV C 6 - S 2241/21/10004 :001, BStBl I 2024, 1634

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022, BStBl 2022 I S. 160, aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108 S. 1) durch dieses Schreiben ersetzt:

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2022 II S.123, folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:

"Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar."

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2024, 1634

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