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Zweites Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum

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Art. 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(Änderungsbestimmungen)

Art. 2

(außer Kraft)

Art. 3 Gesetz zur Regelung der Miethöhe

(Änderungsbestimmungen)

Art. 4 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 4 Anwendung auf bestehende Mietverhältnisse

(1) Ein Mietverhältnis, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht, richtet sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) Artikel 3 § 3 ist auch auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene bauliche Änderungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet werden.

[1] Art. 4 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 5 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 5 Geltung für mieterschutzfreie Mietverhältnisse über Wohnraum im Land Berlin

Die Artikel 1 bis 4 gelten im Land Berlin für Mietverhältnisse über Wohnraum, auf die die §§ 1 bis 19 und 24 bis 31 des Mieterschutzgesetzes nicht anzuwenden sind.

[1] Art. 5 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 6 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 6 Sondervorschriften für München und Hamburg

(1) In der kreisfreien Stadt München und im Landkreis München (Gebietsstand bis zum 30. Juni 1972) sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Artikel 3 § 2 bis zum 31. Dezember 1976 mit der Maßgabe, daß bei Wohnungen, die bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und weniger als sechs Wohnräume einschließlich Küche haben, die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses höchstens für einen Betrag verlangt werden kann, der die Grundmiete nicht um mehr als zehn vom Hundert übersteigt.

(2) Grundmiete im Sinne des Absatzes 1 ist die Miete, die am 31. Dezember 1974 preisrechtlich zulässig war, abzüglich folgender in ihr enthaltener Beträge:

1.

Umlagen für Wasserverbrauch,

2.

Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,

3.

Umlagen für laufende Mehrbelastungen seit dem 1. April 1945,

4.

Untermietzuschläge,

5.

Zuschläge wegen Nutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,

6.

Mieterhöhungen für Wertverbesserungen nach § 12 der Altbaumietenverordnung.

[1] Art. 6 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 7 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

Art. 8 Inkrafttreten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

 

(2) 1Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, treten die Artikel 1 bis 4 mit dessen Außerkrafttreten in Kraft. 2Das Inkrafttreten des Artikels 5 nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

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