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Zollfahndungsdienstgesetz / § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung

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(1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Aufgaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personenbezogene Daten verarbeiten, soweit

 

1.

dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungsarbeiten erforderlich ist,

 

2.

eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist und

 

3.

das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person erheblich überwiegt.

 

(2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit

 

1.

dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist,

 

2.

eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

 

3.

das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

 

(3) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 2Andernfalls darf auch Akteneinsicht gewährt werden. 3Im Rahmen der Akteneinsicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme übersandt werden. 4Eine Übersendung der Originalakten soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. 5Die Sätze 2 und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entsprechend.

 

(4) 1Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. 2Zuständig für die Verpflichtung zur Geheimhal...

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