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Wassergesetz Berlin / § 1 Einleitende Bestimmungen

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(1) Dieses Gesetz gilt für:

 

1.

die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Gewässer und

 

2.

das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) 1Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme der §§ 22und 22a und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:

 

1.

Straßenseitengräben als Bestandteile von Straßen sowie Eisenbahnseitengräben als Bestandteile von Eisenbahnanlagen,

 

2.

zeitweilig wasserführende Gräben,

 

3.

Be- und Entwässerungsgräben,

 

4.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur dadurch in Verbindung stehen, dass sie mittels künstlicher Vorrichtungen aus dem Gewässer gefüllt oder in das Gewässer abgelassen werden,

soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. 2Das Gewässerverzeichnis wird bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung geführt.

 

(3) 1Fließende Gewässer sind Gewässer, die in natürlichen oder künstlichen Betten ständig oder zeitweilig oberirdisch fließen, einschließlich ihrer oberirdischen Quellen und Seen, Teiche und Weiher und ähnlicher Wasseransammlungen, aus denen sie abfließen, sowie ihrer etwa unterirdisch verlaufenden Strecken. 2Seen, aus denen nur künstliche Gewässer abfließen, gelten nicht als fließende Gewässer. 3Ein in einem natürlichen Bett fließendes Gewässer bleibt auch nach einer künstlichen Veränderung des Bettes ein fließendes Gewässer.

 

(4) 1Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen lässt. 2Zu diesen Wasseransammlungen gehören alle Seen,...

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