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Vorsorgeregister-Gebührensatzung / § 4 Registrierte Person oder Einrichtung

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(1) Wird der Antrag auf Aufnahme einer Erklärung in das Zentrale Vorsorgeregister von einem Notar oder einer bei der Registerbehörde registrierten Person oder Einrichtung (institutioneller Nutzer) für den Vollmachtgeber übermittelt oder in dessen Namen gestellt, werden nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Satz 1) ermäßigte Gebühren erhoben.

 

(2) Registrieren lassen können sich Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher, satzungsgemäßer oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, entsprechende Anträge für den Vollmachtgeber zu übermitteln oder in dessen Namen zu stellen. Insbesondere können sich Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden registrieren lassen.

 

(3) Die Registrierung erfolgt auf Antrag der Person oder Einrichtung durch die Registerbehörde. In dem Antrag hat die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 hinreichend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Person oder Einrichtung zu erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens für die Vollmachtgeber, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie Anträge stellt, übernimmt, insbesondere dass sie die Gebührenzahlung auf deren Rechnung besorgt.

 

(4) Die Registerbehörde kann die Registrierung aufheben, wenn

 

1.

die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen,

 

2.

die registrierte Person oder Einrichtung die Abwicklung des Verfahrens für die Vollmachtgeber nicht mehr übernimmt; dies gilt nicht, wenn lediglich die Gebührenzahlung für die Vollmachtgeber nicht besorgt wird; oder

 

3.

die registrierte Person oder Einrichtung länger als sechs Monate keinen Antrag für einen Vollmachtgeber übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.

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