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Verwaltungsvorschrift Kommunale Haushaltswirtschaft-Dopp ... / III. Angemessene Personalausstattung als Element der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung

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Zu § 72 Abs. 2 SächsGemO:

1.

Personalstandsrichtwerte für den Kernhaushalt

a)

Im Hinblick auf die demografische Entwicklung ist insbesondere die Reduzierung der Personalaufwendungen und des Personalbestandes fortzusetzen.

b)

Für den Personalbestand gelten folgende Richtwerte, bezogen auf die Summe der Beschäftigten im Kernhaushalt, so genannter Beschäftigungsbereich 21, und in den mit Sonderrechnung geführten rechtlich unselbstständigen Einrichtungen und Unternehmen mit Ausnahme der Krankenhäuser, so genannter Beschäftigungsbereich 22:

Kreisfreie Städte 13,9 VZÄ1/1 000 Einwohner
Ehemalige kreisfreie Städte2 9,3 VZÄ/1 000 Einwohner

kreisangehörige Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft und keinem Verwaltungsverband angehören:

aa) kreisangehörige Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern 6,4 VZÄ/1 000 Einwohner
bb) kreisangehörige Gemeinden mit 10 000 bis unter 20 000 Einwohner 5,4 VZÄ/1 000 Einwohner
cc) kreisangehörige Gemeinden mit 5 000 bis unter 10 000 Einwohner 4,8 VZÄ/1 000 Einwohner
dd) kreisangehörige Gemeinden bis unter 5 000 Einwohner 4,9 VZÄ/1 000 Einwohner
Landkreise 4,4 VZÄ/1 000 Einwohner.

1 VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird errechnet, indem die tatsächlichen Arbeitszeiten der Beschäftigten zur üblichen vollen Wochenarbeitszeit ins Verhältnis gesetzt werden.

2 Große Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben.

c)

Bei der Ermittlung des Personalbestandes bleibt das für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen erforderliche Personal angesichts der in § 12 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz übe...

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