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Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

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§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist [Bis 12.02.2023: oder sind] [1]:

 

1.

[2]EMCS-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

Bis 12.02.2023:

1.

Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

2.

EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: ein System, über das Personen, die an Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung oder an Lieferungen von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 des Gesetzes[3] [Bis 12.02.2023: die an Beförderungen unter Steueraussetzung] beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Alkoholerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen, um diese Bewegungen zu kontrollieren;

 

3.

elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;

 

4.

[4]Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck;

Bis 12.02.2023:

4.

vereinfachtes Begleitdokument: ein Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. ...

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