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Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle

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[Vorspann]

Auf Grund des § 99 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium des Innern:

§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung [Bis 15.01.2009: Grundsätze zur Datenübermittlung]

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung vom 08.01.2009. Anzuwenden ab 16.01.2009.

§ 1 Datensätze

 

(1)[2] Eine Übermittlung von Daten nach

 

1.

[3]§ 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

Bis 05.12.2024:

1.

§ 10 Absatz 2a, 2b und 4b[4] [Bis 31.12.2018: § 10 Absatz 2a und 4b], den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes[5] [Bis 30.07.2014: den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes],

 

2.

[6]§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes[7] oder

Bis 30.07.2014:

2.

§ 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder

 

3.

dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

Vom 23.07.2009 bis 30.06.2013:

(1) Eine nach den § 10 Absatz 2a und 4b[8] [Bis 29.06.2013: § 10 Absatz 2a], §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach dieser Verordnung vorgeschriebene Übermittlung von ...

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