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Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Warmwasseranlagen [bis 01.02.2002]

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§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen und Einrichtungen mit einer Nennleistung von 4 kW oder mehr,

 

1.

wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen werden oder

 

2.

wenn sie in Gebäuden in Betrieb genommen sind, soweit

 

a)

sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder

 

b)

für sie nachträgliche Anforderungen nach § 4 Abs. 4 gestellt sind oder

 

c)

sie mit Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten nach § 5 Abs. 2 nachzurüsten sind oder

 

d)

sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 6 nachzurüsten sind oder

 

e)

Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt sind.

 

(2) Ausgenommen sind

 

1.

Anlagen und Einrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken;

 

2.

Anlagen in Gebäuden mit einem Jahres-Heizwärmebedarf von weniger als 22 kWh je Quadratmeter beheizbarer Gebäudenutzfläche oder 7 kWh je Kubikmeter beheizbarem Gebäudevolumen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) 1Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizgeräte, soweit sie der Raumheizung dienen. 2Zu den heizungstechnischen Anlagen und Einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem Zusammenhang stehende Bauteile.

 

(2) 1Der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen (Warmwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. 2Zu den Warmwasseranlagen und -einrichtungen gehören neben den Heizkesseln auch Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs- und Meßeinrichtungen so...

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