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Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung v ... / § 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen

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(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

 

1.

kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 5 mg/m³,
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m³,
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 6 mg/m³,
d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 0,9 mg/m³,
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 30 mg/m³,
f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 120 mg/m³,
g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m³,
h) Kohlenmonoxid 50 mg/m³,
i) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 10 mg/m³;
 

2.

kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 20 mg/m³,
b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³,
c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 40 mg/m³,
d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m³,
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m³,
f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m³,
g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,035 mg/m³,
h) Kohlenmonoxid 100 mg/m³,
i) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 15 mg/m³;
 

3.

kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 überschreitet.

 

(2) Für bestehende Abfallve...

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