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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdende ... / § 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

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(1) 1Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Anerkannte Sachverständigenorganisationen sind berechtigt,

 

1.

Sachverständige zu bestellen, die

 

a)

Anlagenprüfungen nach § 46 Absatz 2 bis 5 und Anlage 7 Nummer 6.4 und 6.7 Satz 3 durchführen und

 

b)

Gutachten nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder nach § 42 Satz 2 erstellen, sowie

 

2.

Fachbetriebe nach § 62 Absatz 1 zu zertifizieren und zu überwachen, sofern sich die Anerkennung auch darauf erstreckt.

 

(2) 1Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. 2Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüf- oder Überwachungstätigkeiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 3Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 1 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

 

(3) 1Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

 

1.

eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,

 

2.

nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen nach § 53 erfüllen,

 

3.

eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die in § 53 genannten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,

 

4.

Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,

 

5.

ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,

 

6.

d...

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