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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausga ... / ANHANG III VERBOTE DES INVERKEHRBRINGENS GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 1

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Erzeugnisse und Einrichtungen

Das GWP von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 2 Nummer 6 in Einklang mit Anhang IV berechnet.
Datum des Verbots
1. Nicht wieder auffüllbarere Behälter für fluorierte Treibhausgase zur Verwendung bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltanlagen oder zur Verwendung als Lösungsmittel 4. Juli 2007
2. Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kältemittel enthalten 4. Juli 2007
3. Brandschutzeinrichtungen die FKW enthalten 4. Juli 2007

 

 

die HFKW-23 enthalten 1. Januar 2016
4. Fenster für Wohnhäuser, die fluorierte Treibhausgase enthalten 4. Juli 2007
5. Sonstige Fenster, die fluorierte Treibhausgase enthalten 4. Juli 2008
6. Fußbekleidung, die fluorierte Treibhausgase enthält 4. Juli 2006
7. Reifen, die fluorierte Treibhausgase enthalten 4. Juli 2007
8. Einkomponentenschäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 4. Juli 2008
9. In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 4. Juli 2009
10. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr 1. Januar 2015
11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 2 500 oder mehr enthalten 1. Januar 2020

 

 

die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten 1. Januar 2022
12. Ortsfeste Kältean...

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