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Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information ... / Art. 44 Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel

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(1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so

 

a)

sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;

 

b)

sind die anderen Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend[1], es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften darüber erlassen, auf welche Weise und gegebenenfalls in welcher Form der Angabe und Darstellung die Angaben oder die Teile der Angaben gemäß Absatz 1 bereitzustellen sind.

 

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 unverzüglich mit.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ABl. L 50 vom 21.02.2015, S. 48.

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