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Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackung ... / Art. 48 Rücknahme- und Sammelsysteme

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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Systeme und Infrastrukturen für die Rücknahme und getrennte Sammlung aller bei den Endabnehmern anfallenden Verpackungsabfälle eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Artikeln 4, 10 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG behandelt werden, und um die Vorbereitung für die Wiederverwendung und für ein hochwertiges Recycling zu erleichtern. Verpackungen, die den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung gemäß den nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten entsprechen, werden für das Recycling gesammelt.

Die Verbrennung und Deponierung solcher Verpackungen ist verboten, mit Ausnahme von Abfällen aus anschließenden Vorgängen der Behandlung getrennt gesammelter Verpackungsabfälle, bei denen das Recycling nicht möglich ist oder nicht das beste Umweltergebnis liefert.

 

(2) Um ein hochwertiges Recycling zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Systeme und Infrastrukturen für eine umfassende Sammlung und Sortierung vorhanden sind, um das Recycling zu erleichtern und die Verfügbarkeit von Kunststoffrohstoffen für das Recycling sicherzustellen. Solche Systeme und Infrastrukturen können einen bevorzugten Zugang zu recycelten Materialien für die Verwendung in Anwendungen ermöglichen, bei denen die hohe Qualität des recycelten Materials erhalten bleibt oder so verwertet wird, dass es weiter recycelt und auf dieselbe Weise und für eine ähnliche Anwendung mit einem möglichst geringen Verlust an Menge, Qualität oder Funktion verwendet werden kann.

 

(3) Die Mitgliedstaaten können für bestimmte Formate von Abfällen von der Verpflichtung zur Rücknahme und getrennten Sammlung in Absatz 1 dieses Artikels abweichen, sofern die gemeinsame Sammlung von Fraktionen von Verpackun...

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