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Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und ... / Art. 22 Einfuhren und Ausfuhren

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(1) [1]Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, eine von der Kommission gemäß Artikel 20 Absätze 4 und 5 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Der vorliegende Absatz gilt nicht für Erzeugnisse und Einrichtungen, die persönliche Gebrauchsgegenstände sind.

 

(2) Fluorierte Treibhausgase, die in die Union eingeführt werden, gelten als ungebrauchte Gase.

 

(3) Ab dem 12. März 2025 ist die Ausfuhr der in Anhang IV genannten Schäume, technischen Aerosole, ortsfesten Kälteanlagen und ortsfesten Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 1 000 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten.

Das Verbot gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Militärausrüstung sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die gemäß Anhang IV in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen.

 

(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Kommission in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten die Ausfuhr der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen genehmigen, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Lebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde. Derartige Ausfuhren sind nur zulässig, wenn sie mit dem nationalen Recht des Bestimmungslands im Einklang stehen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

(5) Unternehmen, die eine Niederlassung innerhalb der Unio...

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