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Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments un ... / Art. 44 Anforderungen an notifizierende Behörden

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(1) Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es nicht zu Interessenkonflikten mit den notifizierten Stellen kommt.

 

(2) Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

 

(3) Die notifizierende Behörde wird so organisiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Stelle, die die Befugnis erhalten soll, Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Bewertungs- und Überprüfungsverfahren wahrzunehmen, von fachkundigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.

 

(4) Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die von notifizierten Stellen ausgeführt werden, noch Beratungsdienste auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder ausführen.

 

(5) Die notifizierenden Behörden stellen die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicher. Sie tauschen jedoch auf Anfrage Informationen über notifizierte Stellen mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen zuständigen nationalen Behörden aus, die die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleisten.

 

(6) Die notifizierende Behörde bewertet lediglich die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle, die eine Notifizierung beantragt, berücksichtigt dabei jedoch nicht die Kapazitäten oder das Personal von Mutter- oder Schwesterunternehmen, auch in Fällen, in denen die notifizierende Behörde die nationale Akkreditierungsstelle ist. Die notifizierende Behörde bewertet diese Stelle bezüglich aller einschlägigen Anforderungen sowie Bewertungs- und Überprüfungsaufgaben Dritter.

 

(7) Der notifizierenden Behörde stehen fachkundige Mitarbeiter in ausreichender Zahl und ausreichend...

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