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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 24. Auslandsvermögen

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(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen umfaßt das Gesamtvermögen auch das ausländische Vermögen, soweit es nicht nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze, insbesondere aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen, von der Vermögensteuer befreit ist.

 

(2) Für ausländischen Grundbesitz (land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundvermögen) ist der gemeine Wert im Sinne des § 9 BewG maßgebend.

 

(3) 1Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gewerbebetriebs ausschließlich auf das Ausland, ist für die Bewertung dieses Betriebs der gemeine Wert maßgebend. 2Gegen die Übernahme der Steuerbilanzwerte bestehen in der Regel keine Bedenken, und zwar auch, soweit es sich um Grundbesitz handelt. 3Ein besonderer Einheitswert ist nicht festzustellen. 4Die Bewertung ist vielmehr im Rahmen der Vermögensteuerveranlagung durchzuführen. 5Änderungen im Wert der wirtschaftlichen Einheit des ausländischen Betriebsvermögens können infolgedessen auch nur bei der Vermögensteuerveranlagung nach § 16 VStG berücksichtigt werden.

 

(4) 1Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gewerbebetriebs sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, sind in den Fällen der unbeschränkten Vermögensteuerpflicht zwei Einheitswerte festzustellen, und zwar einer für die gesamte wirtschaftliche Einheit für Zwecke der Vermögensteuer nach § 19 Abs. 2 BewG und einer für den inländischen Teil für Zwecke der Gewerbesteuer nach § 19 Abs. 1 und 2 BewG. 2Die ausländischen Teile des Betriebsvermögens sind nach Absatz 3 Satz 1 und 2 zu bewerten. 3Die §§ 4 bis 8 BewG sind anzuwenden. 4Die inländischen Teile werden nach den Vorschriften der §§ 33 bis 109a BewG bewertet (§ 32 Satz 2 BewG).

 

(5) 1Bei der Ermittlung des Einheitswerts der inländischen Teile des Betriebsvermögens kann sowohl d...

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