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Vermögensteuer-Richtlinien 1995 / 15. Bewertung bei eigenen Anteilen

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(1) 1Eigene Anteile, die eine Kapitalgesellschaft besitzt und die weder zur Einziehung bestimmt noch nach den Verhältnissen vom Bewertungsstichtag unveräußerlich sind, sind bewertungsfähige Wirtschaftsgüter. 2Übersteigt der Nennwert der eigenen Anteile nicht den Betrag von 10 v. H. des Nennkapitals der Gesellschaft, sind die eigenen Anteile weder bei der Ermittlung des Vermögenswerts noch bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen. 3Vermögen und Ertrag der Gesellschaft sind in diesem Fall nur den Anteilen im Fremdbesitz gegenüberzustellen. 4Das gilt auch, wenn die eigenen Anteile zur Einziehung bestimmt oder unveräußerlich sind.

 

(2) 1Übersteigt der Wert der eigenen Anteile den Betrag von 10 v. H. des Nennkapitals der Gesellschaft oder wird die genaue Berechnung nach diesem Absatz beantragt, ist die Bewertung der Anteile in der Weise durchzuführen, daß der gemeine Wert ohne Ansatz der eigenen Anteile beim Vermögen nach den Abschnitten 5 bis 9 berechnet und anschließend um folgenden Zuschlag erhöht wird:

Eigene Anteile

in v. H.
Zuschlag in v. H.
Regelbewertung

Anteile ohne Einfluß

auf die Geschäftsführung
1 0,7 0,6
2 1,4 1,2
3 2,1 1,9
4 2,8 2,5
5 3,5 3,2
6 4,3 3,8
7 5,0 4,5
8 5,8 5,1
9 6,5 5,8
10 7,3 6,5
11 8,1 7,2
12 8,9 7,9
13 9,7 8,6
14 10,5 9,4
15 11,4 10,1
16 12,2 10,9
17 13,1 11,6
18 13,9 12,4
19 14,8 13,2
20 15,7 13,9
21 16,7 14,7
22 17,6 15,6
23 18,5 16,4
24 19,5 17,2
25 20,5 18,1
26 21,5 –
27 22,5 –
28 23,5 –
29 24,6 –
30 25,6 –
31 26,7 –
32 27,8 –
33 28,9 –
34 30,1 –
35 31,2 –
36 32,4 –
37 33,6 –
38 34,8 –
39 36,1 –
40 37,4 –
41 38,7 –
42 40,0 –
43 41,3 –
44 42,7 –
45 44,1 –
46 45,5 –
47 47,0 –
48 48,5 –
49 50,0 –
50 51,5 –
51 53,1 –
52 54,7 –
53 56,3 –
54 58,0 –
55 59,7 –
56 61,5 –
57 63,3 –
58 65,1 –
59 67,0 –
60 68,9 –
61 70,9 –
62 72,9 –
63 74,9 –

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