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Vermögensgesetz / § 6a Vorläufige Einweisung

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(1) 1Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag vorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unternehmens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewiesen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vorrang hat. 2Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht, erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn

 

1.

keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Berechtigten oder die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen die Geschäftsführung nicht ordnungsgemäß ausführen werden, und

 

2.

im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten über einen erfolgversprechenden Plan verfügen.

 

(2) 1Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4 innerhalb von drei Monaten. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der Genehmigungsfrist als bewilligt. 3Die Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung der Behörde hat keine aufschiebende Wirkung. 4Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten sind die Vorschriften über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden, sofern sich der Berechtigte im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht für einen Kauf entscheidet. 5Die Behörde hat auf Antrag für den Fall, dass dem Antrag der Berechtigten auf Rückgabe des entzogenen Unternehmens nicht stattgegeben wird, die Pacht oder den Kaufpreis zu bestimmen. 6Die Pacht oder der Kaufpreis bleiben bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe gestundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an den Berechtigten zurückübertragen wird. 7Der Berechtigte hat dafür einzustehen, dass er und die zur Leitung des Unternehmens bestellten Personen bei der Führung der Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden.

 

(3) 1Der Berechtigte hat Anspruch darauf, dass ein...

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