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UStR 1996 / 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

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(1) 1Die Durchschnittsätze sind nur auf Umsätze anzuwenden, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. 2Ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, die bei der Abgrenzung für die Zwecke der Einkommen- und Gewerbesteuer maßgebend sind. 3Dies gilt auch für die Feststellung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.1.1989 - BStBl II S. 432 und R 135 EStR 1993). 4Die Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraus (BFH-Urteil vom 12.3.1992 - BStBl II S. 982). 5Liegt danach ein land- und forstwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenbetrieb vor, erstreckt sich die Durchschnittsbesteuerung auch auf die Umsätze zugekaufter Erzeugnisse und auf die aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Gegenstände, z. B. Konserven, Sauerkraut. 6Bei den als land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe anerkannten Substanzbetrieben sind die Durchschnittsätze auch auf die Umsätze der dort gewonnenen Erzeugnisse, z. B. Ton, Lehm, Kies und Sand, anzuwenden.

 

(2) 1Die Durchschnittsbesteuerung erstreckt sich nicht auf Gewerbebetriebe kraft Rechtsform (§ 24 Abs. 2 UStG). 2Hierzu gehören insbesondere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in der Form von Kapitalgesellschaften oder von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die nach § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetriebe gelten. 3Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann die Durchschnittsbesteuerung ebenfalls nicht anwenden. 4Gemeinschaftliche Tierhaltung gilt nur dann als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wenn auch sämtliche...

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