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UStR 1996 / 189. Unrichtiger Steuerausweis

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Zu hoher Steuerausweis (§ 14 Abs. 2 Satz 1 UStG)

 

(1) 1Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 UStG gilt für Unternehmer, die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind und für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden. 2Hiernach werden von § 14 Abs. 2 UStG Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erfaßt (vgl. BFH-Urteil vom 7.5.1981 - BStBl II S. 547):

 

1.

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

 

2.

für steuerfreie Leistungen;

 

3.

für nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen und Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG) und außerdem

 

4.

für nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann (vgl. BMF-Schreiben vom 2.1.1989, USt-Kartei § 14 S 7280 Karte 18).

3Die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 UStG tritt unabhängig davon ein, ob und in welcher Höhe der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug vornehmen kann (vgl. z. B. § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG).

 

(2) Ein zu hoher Steuerausweis im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist.

 

(3) 1Die Regelung des § 14 Abs. 2 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 5 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht. 2Sie gilt dagegen nicht für Gutschriften, mit denen über steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze abgerechnet ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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