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Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr ... / 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

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Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:

 

a)

Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen[1] von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z. B. Kühlanlage).

Die Gase dürfen in festverbundenen Brennstoffbehälter oder -flaschen, die direkt an den Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen Druckgefäßen befördert werden, die den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Der Gesamtfassungsraum der Brennstoffbehältern oder -flaschen einer Beförderungseinheit, einschließlich des nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) zugelassenen, darf diejenige Energiemenge (MJ) oder Masse (kg) nicht überschreiten, die einem Energieäquivalent von 54000 MJ entspricht.

Bem.
1. Der Wert von 54000 MJ Energieäquivalent entspricht dem Brennstoffgrenzwert des Unterabschnitts 1.1.3.3 a) (1500 Liter). Wegen des Energiegehalts von Brennstoffen siehe die nachstehende Tabelle:
Brennstoff Energiegehalt
Diesel 36 MJ/Liter
Benzin 32 MJ/Liter
Erdgas/Biogas 35 MJ/Nm³[2]
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm³[3]

Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als:

  • 1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG);
  • 2250 Liter für Flüssiggas (LPG).
Bem.
2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss der...

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