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TVöD-V [bis 31.12.2025] / D.13 Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte

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[1] Entspricht Abschnitt VIII Sonderregelungen § 57 BT-V. .

Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K) oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen.

Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

Nr. 2

Abweichend von § 16 Abs. 1 ist bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt XXVIII Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Endstufe in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5; bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt II Ziffer 1 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) gilt dies bis 31. Oktober 2020.

Protokollerklärung zu Nummer 2 Halbsatz 2:

Beschäftigte, die am 1. November 2020 in der Stufe 5 bereits eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben, werden am 1. November 2020 der Stufe 6 zugeordnet. Für Beschäftigte der Stufe 5, die zu diesem Zeitpunkt in der Stufe 5 noch keine fünf Jahre zurückgelegt haben, wird die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 angerechnet. Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe gilt:

  • Ist der bisherige Betrag der individuellen Endstufe am 31. Oktober 2020 niedriger als das Tabellenentgelt der Stufe 6, werden die Beschäftigten zum 1. November 2020 der Stufe 6 zugeordnet;
  • Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 am 31. Oktober 2020 niedriger als der bisherige Betrag der individuellen Endstufe, werden die Beschäftigten erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet.

Nr. 3

Die in die Entgeltgruppe 15 eingruppierten Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte nach Teil B Abschnitt II Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 300,00 Euro.

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  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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