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TV vermögenswirksame Leistungen, Groß- u. Außenhandel, N ... / § 6 Anlagearten und Verfahren

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(1) Arbeitnehmer und Auszubildende bestimmen gemäß § 6 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung die Art der vermögenswirksamen Anlagen und das Anlageinstitut oder Anlageunternehmen selbst.

Für jedes Kalenderjahr kann nur ein Anlageinstitut oder Anlageunternehmen gewählt werden. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.

 

(2) Bei zusätzlicher Anlage vermögenswirksamer Leistungen gemäß § 4 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung ist die gleiche Anlageart und das gleiche Anlageinstitut oder Anlageunternehmen zu wählen.

 

(3) Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigten spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihm innerhalb eines Monats die gewählte Anlageart sowie das Anlageinstitut oder Anlageunternehmen unter Beifügung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen mitzuteilen.

 

(4) Unterläßt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten daraus keine Nachteile entstehen.

 

(5) Unterrichtet der Anspruchsberechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den dem Unterrichtszeitpunkt folgenden Kalendermonat erbracht.

 

(6) Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen; der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist unabdingbar.

Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die in diesem Tarifvertrag vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere Barleistung, annimmt. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Arbeitgeber herauszugeben.

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