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TRGS 727: Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

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[Vorspann]

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel TRGS 727 beruht auf der BGR 132 des Fachausschusses Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Inhalte der BGR 132 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als TRGS in sein Regelwerk übernommen.

Dem Fachbereich Rohstoffe und Chemische Industrie obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 727. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachbereich Rohstoffe und Chemische Industrie bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

Verzeichnis der Beispiele

1 Beschichten und Bedrucken isolierender Folien

2 Befüllen mittelgroßer Behälter

3 Befüllen und Entleeren von Rigid Intermediate Bulk Containern (RIBC) in Zone 1

4 Befüllen von Fässern in Zone 1

5 Befüllen kleiner Kunststoffkanister in Zone 1

6 Schläuche zum Transport von Flüssigkeiten mit niedriger Leitfähigkeit durch Zone 1, die verursacht ist durch Gefahrstoffe d...

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