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TRGS 530: Friseurhandwerk / 4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

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(1) Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit (z. B. Haarewaschen, Schneiden nasser Haare, aber auch ein häufiger Wechsel zwischen dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe und dem direkten Kontakt der Haut mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten) soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen Feuchtarbeit und die dadurch bedingte Hautbelastung zu minimieren. Hierbei soll ein ausgewogener Wechsel zwischen Feucht- und Trockenarbeit angestrebt werden. Dies gilt für alle Beschäftigten in gleichem Maße: also auch für Auszubildende und ungelernte Beschäftigte.

 

(2) In der Regel kann durch eine geeignete Organisation erreicht werden, dass die notwendige Feuchtarbeit für alle Beschäftigten unterhalb von 4 Stunden pro Tag liegt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen. Darüber hinaus soll angestrebt werden, die Dauer der regelmäßigen täglichen Feuchtarbeit auf unter 2 Stunden zu begrenzen.

 

(3) Bei Tätigkeiten mit Aerosolpackungen (Spraydosen) gilt:

 

1.

Gebrauchsanweisung beachten, die auf der Spraydose abgedruckt ist oder dem Produkt beigefügt ist,

 

2.

Spraydosen vor einer Erwärmung auf mehr als 50 °C schützen,

 

3.

gefüllte Spraydosen nicht in ein Schaufenster stellen,

 

4.

den Sprühstrahl einer Spraydose nicht auf offene Flammen oder auf glühende Teile richten,

 

5.

Sprüharbeiten je nach Umfang nur in ausreichend belüfteten Räumen durchführen. Räume, die eine Lüftung nach Abschnitt 4.2 aufweisen, gelten als ausreichend belüftet, sofern Spraydosen nur im Friseurhandwerk üblichen Maße angewendet werden,

 

6.

Spraydosen nicht benutzen, wenn sie undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, die die Funktion und damit die Sicherheit beeinträchtigen,

 

7.

restentleerte Spraydo...

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