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TRGS 520: Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Z ... / 5.2.2 Stationäre Sammelstellen

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(1) Stationäre Sammelstellen sind nicht einzurichten in

 

1.

beantragten, festgesetzten, vorläufigen oder vorgeschlagenen Wasserschutzgebieten der Zone I-III und in Heilquellenschutzgebieten der Zone I-III,

 

2.

Überschwemmungsgebieten,

 

3.

Katastrophenabflussbereichen von Staudämmen oder Speicheranlagen.

 

(2) Stationäre Sammelstellen sind so anzulegen, dass keine weiteren Gefährdungen durch den Anlieferverkehr entstehen. Dies kann durch geeignete Standortwahl und Verkehrsführung, insbesondere Bevorzugung von Vorwärtsverkehr und ausreichende Parkplätze, gewährleistet werden.

 

(3) Stationäre Sammelstellen sind so zu gestalten, dass eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme bzw. Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle erfolgen kann.

 

(4) Verkehrswege müssen fugenfrei befestigt (z. B. asphaltiert) sein.

 

(5) Im Annahme- und Arbeitsbereich muss der Boden flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend entsprechend Abschnitt 5.4.1 Absatz 2, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher sein. Ausgelaufene oder verschüttete Abfälle müssen leicht erkannt und gut entfernt werden können. Der Boden ist wannenförmig auszubilden, der Rand der Bodenwanne bildet die Grenze zum Verkehrsbereich. Stolperstellen sind dabei zu vermeiden.

 

(6) Die Bodenwanne ist so auszuführen, dass sie gut restentleerbar ist, ohne unteren Ablass. Zur Aufnahme ausgelaufener Flüssigkeiten soll direkt neben einer (Außen-) Tür, außerhalb des Gehbereichs, eine Bodenvertiefung zum Einsatz einer Pumpe oder eines Saugrohres eingebaut werden.

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