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TRGS 512: Begasungen / 3 Verwendungsbeschränkungen und Ausnahmen

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(1) Wer Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen (Begasungsmitteln) nach Nummer 1 Abs. 1 oder Nummer 1 Abs. 2 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hierfür sind die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 zu erfüllen. Nicht der Erlaubnis bedürfen Begasungen, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen. Werden Begasungen mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln, nicht nur gelegentlich, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit durchgeführt, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Hierfür ist ein entsprechender Befähigungsschein ausreichend.

 

(2) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 4.3 dieser TRGS sind. An Begasungen teilnehmen dürfen auch Personen zum Zwecke der Ausbildung nach Absatz 4 oder die als Hilfskräfte nach Absatz 5 tätig sind.

 

(3) Für das Öffnen, Lüften und insbesondere für das Freigeben von Transporteinheiten, in denen nachweislich Begasungsmittelreste festgestellt wurden, ist ein eingeschränkter Befähigungsschein nach Nummer 4.2 ausreichend. Auf die für diese Tätigkeit einschlägige Sachkunde gemäß Anlage 1c und die Freigabebescheinigung gemäß Anlage 3d wird an dieser Stelle verwiesen.

 

(4) Bei Begasungstätigkeiten unter Anwendung von Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über einen Befähigungsschein für Begasungen mit diesen Stoffen verfügen, soweit nicht Absatz 4 anzuwenden ist.

 

(5) Beschäftigte können bei gesundheitlicher Eignung nach Nummer 4.2 Absatz 3 zum Zwecke der Ausbildung für Tä...

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