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TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen ... / 12.6 Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz

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12.6.1 Allgemeine Anforderungen

 

(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind explosionsgefährdete Bereiche im Sinne des Anhang I Nummer 1.6 GefStoffV festzulegen. Gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 der GefStoffV können diese Bereiche in Zonen eingeteilt werden. Die Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001 kann eine zusätzliche Erkenntnisquelle für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen sein. Zum Schutz vor Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sind Maßnahmen gemäß TRGS 723 und erforderlichenfalls zur Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion gemäß TRGS 724 zu treffen. Werden MSR-Einrichtungen als Explosionsschutzmaßnahmen verwendet, wie z.B. Gaswarngeräte oder Überwachungen, ist die TRGS 725 zu berücksichtigen.

 

(2) Lager, die nicht die brandschutztechnischen Anforderungen nach Abschnitt 12.3 erfüllen und lediglich einen Wetterschutz darstellen (z.B. Profilblech), stehen hinsichtlich des Schutzes vor gegenseitiger Brandeinwirkung der Lagerung im Freien gleich. Maßnahmen zur Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre (Lüftung) und zur Vermeidung von Zündquellen sind für solche Lager gemäß Abschnitt 12.6.2 festzulegen und umzusetzen.

12.6.2 Lagerräume

 

(1) Lagerräume müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Nähere Konkretisierungen zu Lüftungsmaßnahmen finden sich in TRGS 722.

 

(2) In Lagerräumen für entzündbare Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 l muss ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein. Explosionsgefährdete Bereiche sind i...

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