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TRBS 1151: Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Ar ... / 3.1 Allgemeines

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(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung körperliche und psychische Belastungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel zu berücksichtigen, insbesondere vor der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Veränderungen bei der Arbeit mit einem Arbeitsmittel (§ 3 Absatz 2 BetrSichV).

Hinweis: Erläuterung für den Beschaffungsprozess von Arbeitsmitteln gibt die Empfehlungen für Betriebssicherheit EmpfBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln".

 

(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der alters- und alternsgerechten Gestaltung zu berücksichtigen.

 

(3) Die Verwendung von Arbeitsmitteln ist so zu gestalten und zu organisieren, dass Gefährdungen für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebszuständen sind die Gefährdungsfaktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel nach Abschnitt 3.5 dieser technischen Regel besonders zu berücksichtigen.

 

(4) Die ergonomischen Zusammenhänge nach § 6 BetrSichV sind zu berücksichtigen, insbesondere:

 

1.

bei der Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen zu deren sicherer Verwendung,

 

2.

bei der Gestaltung von Arbeitsablauf, Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeits- und Fertigungsverfahren für den vorgesehenen Verwendungszweck der Arbeitsmittel,

 

3.

bei der Unterweisung der Beschäftigten und

 

4.

bei der Ermittlung der notwendigen Qualifikation der Beschäftigten.

 

(5) Bei Betrachtung der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel sind erforderliche Materialien, Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe entsprechend § 2 Absatz 2 BetrSichV sowie Arbeitskleidung und persönliche Schut...

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