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Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten

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§§ 1 - 14 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Hochschullehrer und Hochschuldozenten an Hochschulen des Landes (§ 1 des Thüringer Hochschulgesetzes) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung, soweit sie nicht Laufbahnbeamte sind,

 

2.

kommunale Wahlbeamte (§ 122 ThürBG) und

 

3.

Ehrenbeamte (§ 109 ThürBG).

 

(3) Diese Verordnung gilt auch für Lehrer an Schulen, an Studienseminaren, am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und in der Schulaufsicht sowie für Polizeivollzugsbeamte, für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und des technischen Dienstes in der Arbeitsschutzaufsicht, soweit nicht eine eigene Laufbahnverordnung etwas anderes bestimmt.

 

(4) Die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Abschnitts gelten nicht für Beamte auf Zeit (§ 121 ThürBG).

§ 2 Leistungsgrundsatz

 

(1) Bei Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung der Kriterien des § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBI.I S.1010) in der jeweils geltenden Fassung zu entscheiden.

 

(2) 1Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. 2Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

 

(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigensch...

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