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Straßengesetz Berlin / § 27 Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

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(1) 1Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, in Abstimmung mit den Bezirken und im Benehmen mit der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Straßen I. und II. Ordnung gemäß § 20 Nr. 1 und 2 festzulegen. 2Grundlage der Festlegung soll das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende übergeordnete Hauptverkehrsstraßennetz sein.

 

(2)[1] Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass für bestimmte, in der Regel mit nur unerheblichen Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs einhergehende Sondernutzungen eine Erlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Erlaubnispflicht befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.

 

(3[2] [Bis 21.12.2024: 2] ) 1Die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung. 2Dies gilt auch für Sondernutzungsgebühren, die für Sondernutzungen auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes erhoben werden.

 

(4[3] [Bis 21.12.2024: 3] ) Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben. Anzuwenden ab 22.12.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.12.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben. Geänderte Zählung anzuwenden ab 22.12.2024.

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