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Störfall-Verordnung, 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift ... / 3 Zu § 7 (Anforderungen an die Sicherheitsanalyse)

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3.1 Allgemeine Grundsätze

3.1.1 Vollständigkeit der Sicherheitsanalyse

Die nach § 7 der Verordnung anzufertigende Sicherheitsanalyse ist eine aus sich heraus verständliche Dokumentation, in der der Betreiber die systematische Untersuchung aller für die Sicherheit der Anlage und ihres Betriebes bedeutsamen Umstände zusammenfaßt und bewertet. Der Betreiber muß aufgrund der Sicherheitsanalyse die Überzeugung von der Sicherheit seiner Anlage gewinnen können. Die Dokumentation ist nur vollständig, wenn sie die nach § 7 Abs. 1 der Verordnung erforderlichen Angaben enthält (Nummer 3.2). Die Angaben müssen so umfassend sein, daß ausreichend beurteilt werden kann, ob die Sicherheitspflichten nach §§ 3 bis 6 der Verordnung erfüllt sind. Soweit hierzu Rechnungen erforderlich sind, muß sich aus der Dokumentation ergeben, daß diese durchgeführt sind.

In der Sicherheitsanalyse müssen auch die wesentlichen Untersuchungsschritte der Methoden deutlich werden, die zur systematischen Analyse der Anlage im Hinblick auf die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile, die Gefahrenquellen, die Störfalleintrittsvoraussetzungen, die Störfallauswirkungen und die Sicherheitsvorkehrungen angewendet werden. Dabei kommen deterministische Methoden der Verfahrens- und Regelungstechnik oder anderer Methoden in Betracht (z. B. tabellarische Auflistungen, PAAG-Verfahren, Ausfalleffektanalyse [DIN 25448, Juni 1980], vorläufige Gefahrenanalyse [DIN 25424, Juni 1977], Fehlerbaumanalyse [DIN 25424, Juni 1977], Störfallablaufanalyse [DIN 25419 Teil 1, Juni 1977, DIN 25419 Teil 2, Februar 1979].

3.1.2 Richtigkeit der Sicherheitsanalyse

Die Sicherheitsanalyse entspricht den Anforderungen des § 7 der Verordnung nur, wenn

  • die beschreibenden Teile der Sicherheitsanalyse den in der Anlage vorhandenen Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen entsprechen und
  • aus den beschriebenen Tatsachen zutreffende Folgerungen gezogen wer...

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