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Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen / § 107 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

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(1) 1Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die alle

 

1.

Räume,

 

2.

Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle,

 

3.

Hohlräume von Systemböden und

 

4.

Hohlräume von Unterdecken

vollständig überwachen. 2In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 47 Absatz 3 BauO NRW 2018.

 

(2) 1Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch selbsttätig eine Alarmierung im betroffenen Geschoss auslösen. 2Das Alarmsignal muss sich von anderen Signalen unterscheiden und in jedem Raum des betroffenen Geschosses wahrgenommen werden können. 3Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 4Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

 

(3) 1Hochhäuser müssen Alarmierungsanlagen haben. 2Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe müssen zusätzlich Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. 3Die Vorräume der Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelder- und Alarmzentrale haben.

 

(4) In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs-und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein.

 

(5) 1In Hochhäusern müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes...

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