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Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / § 47 Wohnungen

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(1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.[1]

(2)[2]

 

(2) Eine reine Nordlage aller Wohn- und Schlafräume ist unzulässig.

 

(2[3] [Bis 31.12.2023: 3] ) 1In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat die unmittelbare besitzhabende Person sicherzustellen, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

 

(3[4] [Bis 31.12.2023: 4] ) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche herzustellen.

 

(4)[5] Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

 

(5)[6] An Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, sind keine Anforderungen wie an Sonderbauten (§ 50) zu stellen, wenn die Nutzungseinheiten

 

1.

einzeln für bis zu[7] [Bis 31.12.2023: weniger als] sechs Personen,

 

2.

nicht für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

 

3.

einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt bis zu[8] [Bis 31.12.2023: weniger als] zwölf Personen bestimmt sind.

Bis 01.07.2021:

(5) Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, gelten nicht als Wohnungen, sondern als große Sonderbauten nach § 50 Absatz 2, wenn die Nutzungseinheiten

1.

einzeln für mehr als sechs Personen oder

2.

für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind oder

3.

einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[3] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Abs. 4 eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[6] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[7] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[8] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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