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Soldatenversorgungsgesetz / § 9 Eingliederungsmaßnahmen

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(1) 1Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten acht Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren während der ersten neun Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit, dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikationsprofil entspricht. 2Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –.

 

(2) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die während ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich anerkannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungspraktika teilzunehmen, und zwar

 

1.

bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und

 

2.

bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat.

2Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt oder mit einem anderen Praktikum nach Satz 1 zu einem Gesamtpraktikum verbunden werden, wenn die Aufteilung oder die Verbindung zur Umsetzung des Förderungsplans zweckmäßig ist. 3Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. 4§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom militärischen Dienst an einem Berufsorientierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. 2Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abweichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsorientierungspraktika ermöglicht werden.

 

(4) 1Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). 2Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorientierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leistungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach den §§ 6 und 7 gefördert werden. 3Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beginnt. 4Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.

 

(5) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungsseminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. 2§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, können auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teilnahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

 

(6) 1Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. 2Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. 3Absatz 2 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.

 

(7) 1Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszuschuss gewährt werden. 2Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten ...

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