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Sicherheitsüberprüfungsgesetz / § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

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Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

 

1.

die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

 

2.

die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

 

3.

die eine Tätigkeit bei einem oder für einen Nachrichtendienst oder bei einer oder für eine Behörde oder bei einer oder für eine sonstige öffentliche Stelle des Bundes ausüben sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit, bei Personen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Art oder Dauer der Tätigkeit, eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

[1] § 10 geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026. Anzuwenden ab 16.01.2026.

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