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SGB XI - Soziale Pflegeversicherung / § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

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§ 113[1] Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

 

(1)[2] 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten, teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist und flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen umfasst. 2Die Vereinbarungen nach Satz 1 müssen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 92c Absatz 5 innerhalb von sechs Monaten nach deren Vorliegen um Regelungen für die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ergänzt werden. 3In den Vereinbarungen sind insbesondere auch die Voraussetzungen für eine fachgerechte Pflegeprozessverantwortung sowie Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln. 4Die Anforderungen an die Pflegedokumentation sind so zu gestalten, dass sie in der Regel vollständig in elektronischer Form erfolgen kann. 5Die An...

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