Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung / § 3 Versicherung kraft Satzung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

 

1.

Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

 

2.

Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4[2] [Bis 31.12.2022: § 2 Abs. 3 Satz 2] erster Halbsatz gilt entsprechend,

 

3.

Personen, die

 

a)

im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,

 

b)

im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;

Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,

 

4.

ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,

 

5.

[3]Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für

 

1.

Haushaltsführende,

 

2.

Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,

 

3.

Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,

 

4.

Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

[1] § 3 geändert durch Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen. Anzuwenden ab 01.01.2005.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Nr. 5 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015. Anzuwenden ab 22.04.2015.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    1.282
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    1.077
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    945
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    728
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    702
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    583
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    575
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    463
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    336
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    329
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    313
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    305
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    283
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    281
  • Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitgebern
    254
  • Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) / § 16 Anschlussrehabilitation
    238
  • Krankengeld (Anspruch) / 1.3 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
    226
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    220
  • Arbeitslosmeldung / 2.4 Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
    209
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente) / 2 Kürzung
    208
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Colours of law: Beim Adventssingen sind ehrenamtliche Chorsänger unfallversichert
New Work Experience 2019
Bild: Haufe Online Redaktion

Die ehrenamtliche Sängerin eines Frauenchors ist im Rahmen eines öffentlichen Adventsingens in kirchlichen Räumen unfallversichert. Ehrenamtler des DRK genießen Versicherungsschutz bei der Fahrt zu einem Nachbarverein.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Das BSG stärkt den Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt
Adventskranz mit brennenden Kerzen
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit zwei Urteilen vom 8.12.2022 hat das Bundessozialgericht den Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt gestärkt. Danach ist ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert, genauso wie ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten.


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 6 Freiwillige Versicherung
SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 6 Freiwillige Versicherung

  (1) 1Auf schriftlichen oder elektronischen [2]Antrag können sich versichern   1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner[3]; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren