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SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung / § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung

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§ 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung

 

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung richtet eine bundesweite Transparenzstelle für Verträge nach den §§ 73b und 140a einschließlich der Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen wurden,[1] [Bis 19.07.2021: nach § 140a Absatz 1 Satz 3] (Vertragstransparenzstelle) ein. 2Die Vertragstransparenzstelle dient dem Zweck der Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich nach § 273 und der Information der Öffentlichkeit. 3Die Vertragstransparenzstelle führt ein Verzeichnis, das zu den Verträgen nach Satz 1 insbesondere Angaben enthält über

 

1.

die Vertragsform,

 

2.

die vertragschließende Krankenkasse,

 

3.

bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,

 

4.

den Tag des Vertragsbeginns,

 

5.

soweit erfolgt, den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,

 

6.

den Tag des Vertragsendes,

 

7.

den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,

 

8.

soweit vorhanden, die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und

 

9.

die Vertragsnummer nach Satz 4.

4Jeder Vertrag ist durch die Vertragstransparenzstelle mit einer Vertragsnummer zu kennzeichnen. 5Das Verzeichnis nach Satz 3 ist vierteljährlich zu aktualisieren und in der jeweiligen aktuellen Fassung im Internet zu veröffentlichen.

 

(2) 1Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 9 und erfolgt bis spätestens zum 30. September 2020. 2Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30. September 2021.

 

(3) 1Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31. Ju...

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