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Seemannsgesetz [bis 01.08.2013] / § 24 Heuerschein

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(1) 1Der Reeder oder sein Vertreter ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Heuerschein) aufzunehmen und diese dem Besatzungsmitglied unverzüglich, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Heuerverhältnisses auszuhändigen. 2In den Heuerschein sind mindestens aufzunehmen

 

1.

Name und Anschrift des Reeders, Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt des Besatzungsmitglieds,

 

2.

Art des vom Besatzungsmitglied zu leistenden Schiffsdienstes,

 

3.

Ort und Tag des Dienstantritts unter Angabe des Schiffs; soll das Besatzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum Schiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis darauf,

 

4.

Fahrtgebiet oder Ziel der Reise,

 

5.

Zusammensetzung und Höhe der Heuer einschließlich aller auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen und deren Fälligkeit,

 

6.

Dauer des Heuerverhältnisses; bei befristeten Heuerverhältnissen: vorhersehbare Dauer des Heuerverhältnisses,

 

7.

Zeitpunkt und Ort der Begründung des Heuerverhältnisses,

 

8.

die vereinbarte Arbeitszeit,

 

9.

Dauer des jährlichen Urlaubs,

 

10.

Fristen für die Kündigung des Heuerverhältnisses,

 

11.

der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind.

3Weitere Abreden, insbesondere Nebenabreden, können in den Heuerschein aufgenommen werden. 4Die elektronische Form des Heuerscheins ist ausgeschlossen.

 

(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an Land oder auf einem Schiff unter fremder Flagge zu erbringen, so muß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor seiner abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche angaben enthalten:

 

1.

die Dauer der im Ausla...

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