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Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst ... / § 29 Personal, Fahrzeuge, Ausstattung und Ausrüstung

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(1) 1Bei Notfallrettungs- und Krankentransporteinsätzen haben mindestens zwei fachlich geeignete Personen mitzuwirken. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.

 

(2) 1Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind geeignete Krankenkraftwagen einzusetzen. 2Näheres wird im Landesrettungsdienstplan geregelt.

 

(3) 1Die Beschaffung der zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport benötigten Fahrzeuge und der Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände erfolgt durch den Leistungserbringer oder den Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. 2Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes entscheidet im Benehmen mit den Kostenträgern nach Bedarf und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

 

(4) 1Für den Betrieb, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. | S. 822)[1] [Bis 19.01.2024: Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 2§ 9 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)[2] [Bis 19.01.2024: Artikel 14a der Verordnung vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)] geändert worde...

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