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Reha-Prozess / § 22 Sonderfälle der Weiterleitung

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(1) Eine Weiterleitung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX liegt nicht vor, wenn ein Rehabilitationsträger oder Jobcenter einen Antrag erkennbar für einen anderen Rehabilitationsträger aufnimmt (z.B. auf dessen Antragsvordrucken). Der Rehabilitationsträger, für den der Antrag aufgenommen wurde, ist erstangegangener Rehabilitationsträger mit der Folge, dass er den Antrag weiterleiten kann, wenn er bei Prüfung des Antrages feststellt, dass er nicht zuständig ist.

 

(2) Wenn ein erstangegangener Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, ist dieser der zweitangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX (z.B. bei Weiterleitung zwischen Rentenversicherungsträgern oder zwischen Trägern der Eingliederungshilfe[1]).

 

(3) In Fällen des § 51 SGB V und § 145 SGB III (Aufforderung zur Antragstellung durch die Krankenkasse bzw. die Agentur für Arbeit) ist nicht der auffordernde, sondern der Rehabilitationsträger, bei dem der Antrag gestellt werden soll, stets der erstangegangene Träger (z.B.: Fordert die Krankenkasse einen Versicherten auf, einen Antrag auf Teilhabeleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen, so ist der Rentenversicherungsträger erstangegangener Träger.).

 

(4) Nach § 185 Absatz 7 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 14 SGB IX können die Integrationsämter einen bei ihnen eingegangenen Antrag innerhalb der Frist nach § 19 Absatz 1 weiterleiten, wenn sie nach Prüfung des Antrags für die Leistung insgesamt unzuständig sind. Nach Ablauf der Frist gilt § 21. Sie werden als erstangegangener Träger leistender Träger i.S.d. §§ 14ff. SGB IX.

Nach § 185 Absatz 7 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 14 SGB IX dürfen die Integrationsämter einen an sie weitergeleiteten Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB I...

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