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Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung / § 21 Einrichtung eines Postfachs

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(1) 1Die Rechtsanwaltskammern unterrichten die Bundesrechtsanwaltskammer über die bevorstehende Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft[2] in das Gesamtverzeichnis. 2Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der Eintragung einer Person oder einer Berufsausübungsgesellschaft[3] in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft[4] von einer Rechtsanwaltskammer in eine andere wechselt.

 

(3) Für weitere besondere elektronische Anwaltspostfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 entsprechend.

 

(4) 1Beantragt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat berechtigt ist. 2Verliert ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde, seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust unverzüglich mitzuteilen. 3Hierüber ist er von der Rechtsanwaltskammer zu belehren. 4Die Rechtsanwaltskammer hat zudem die für die Zulassung des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zuständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust der Zulassung unverzüglich mitzuteilen.

[1] Erneut geändert durch "Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften" (BGBl. Teil I 2022, S. 1146).
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderu...

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