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RAB 10: Begriffsbestimmungen / 25 Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung (zu Anhang II BaustellV)

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Zu Nr. 1

"Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind"

Stoffe in die man versinken kann, sind z. B. Bentonitsuspension, Schlamm, lose Schüttgüter wie Zement, Getreide, Zucker u. Ä.

zu Nr. 2

"Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1)[1] ausgesetzt sind"

Ausgesetzt sein im Sinne der BaustellV bedeutet, dass im Arbeitsbereich der Beschäftigten einer oder mehrere der vorgenannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden und dadurch z. B. die Exposition der Beschäftigten über der ubiquitären (in der Umwelt natürlich vorhandenen) Luftverunreinigung liegt oder durch einen Kontakt eine Aufnahme der Stoffe oder Zubereitungen über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt erfolgt.

Stoffe und Zubereitungen sind

  • explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren (z. B. Peroxide wie Dibenzoylperoxid),
  • hochentzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Sie...

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